KassenSichV 2024 – Was sich ändert
In Deutschland ist die Kassensicherungsverordnung (KassenSichV), die seit 1.1.2020 in Kraft ist, von entscheidender Bedeutung für die Einhaltung von Steuervorschriften. Mit Januar 2024 werden wichtige Anpassungen gültig, die sich auf verschiedene Aspekte der Geschäftstätigkeit auswirken. In diesem Blogbeitrag werfen wir einen Blick auf die rechtlichen Aktualisierungen und praktischen Auswirkungen dieser Änderungen. Unser Ziel ist es, Ihnen das notwendige Wissen bereitzustellen, damit Sie die neuen Anforderungen einfach umsetzen können.
Was ist die KassenSichV?
Die Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) regelt die technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr zur Sicherstellung einer lückenlosen Dokumentation von Kassenvorgängen.
Um den Anforderungen der KassenSichV zu entsprechen, müssen alle elektronischen Kassensysteme mit einer Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgestattet sein. Dieses Sicherheitssystem schützt die digitalen Kassenaufzeichnungen vor Manipulationen. Die TSE-Zertifizierung erfolgt durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI).
TSE-Pflicht für Taxameter und Wegstreckenzähler: Nichtbeanstandung bis 2025
Eine weitgreifende Aktualisierung der KassenSichV für die technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungen im Geschäftsverkehr ist für Taxi- und Mietwagenunternehmen relevant.
Taxameter und Wegstreckenzähler zählten bisher zu den KassenSichV-Ausnahmen. Mit 01.01.2024 wurden sie nach § 1 Abs. 2 KassenSichV in die Liste der elektronischen Aufzeichnungssysteme aufgenommen und mit elektronischen oder computergestützten Kassensystemen oder Registrierkassen gleichgestellt. Bei Inkrafttreten dieser Änderung müssen Taxiunternehmen automatisch auch die Belegausgabepflicht einhalten.
Nach Kritik aus der Branche veröffentlichte das Bundesfinanzministerium (BMF) am 13. Oktober 2023 eine Nichtbeanstandungsregelung bei Verwendung von EU-Taxametern und Wegstreckenzählern ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung:
Zur Umsetzung einer flächendeckenden Aufrüstung wird es nicht beanstandet, wenn diese elektronischen Aufzeichnungssysteme längstens bis zum 31. Dezember 2025 noch nicht über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen.
Die Umsetzung von TSEs für Taxameter inklusive der digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler (DSFinV-TW) ist somit pausiert.
Wir empfehlen, diese Zeit zu nutzen, um sich umfassend über die Umrüstung von Taxametern zu informieren. Wir bieten eine Cloudlösung zur Einhaltung der KassenSichV für Taxis an.
Angabe von Seriennummern des elektronischen Aufzeichnungssystems und des Sicherheitsmoduls (TSE) auf dem Beleg
Eine weitere Änderung der KassenSichV 2024 betrifft die verpflichtenden Angaben auf dem Kassenbeleg. Ab 1. Januar 2024 muss der Beleg in Deutschland zusätzlich zu den bereits inkludierten TSE-Daten außerdem die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems sowie die Seriennummer des Sicherheitsmoduls (TSE) beinhalten:
Der Beleg muss mindestens folgende Angaben enthalten: (...) Die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems sowie die Seriennummer des Sicherheitsmoduls. Auf dem Beleg ist die nach § 2 Satz 2 Nr. 8 KassenSichV protokollierte Seriennummer anzugeben.
– vgl. AEAO zu § 146a, Nr. 2.2.3.1 und 2.2.3.2
Seit 2021 ist es möglich, die lesbare TSE-Signatur auf dem Kassenbeleg durch einen QR-Code zu ersetzen, sofern dieser der DSFinV-K entspricht. Wir empfehlen daher weiterhin, die Angaben in einem QR-Code zu hinterlegen.
Die Kassen ID finden Sie in Ihrem fiskaly-Dashboard unter der Bezeichnung “Serien Nr.”. Wenn Sie bereits fiskaly-Kunde sind und den QR-Code auf Ihren Belegen verwenden, müssen Sie keine weiteren Änderungen vornehmen, um den Updates zu den ID-Angaben gerecht zu werden. Da laut Bonpflicht bei jeder Transaktion ein Beleg ausgehändigt werden muss, sparen Sie dadurch Ressourcen durch kürzere Belege und erleichtern den Ablauf der Kassen-Nachschau.
Wenn Sie die geforderten Daten in Klarschrift auf Ihren Belegen eingebunden haben, müssen Sie diese auf Vollständigkeit überprüfen. Wir empfehlen, die Angaben in einem QR-Code zu hinterlegen.
Welche Informationen müssen auf dem Beleg stehen?
Achtung, die Pflichtangaben auf dem Beleg sind ab 1. Januar 2024 erweitert!
Ab 2024 muss der Kassenbon die Seriennummern des elektronischen Aufzeichnungssystems und des Sicherheitsmoduls, sowie den Prüfwert und den fortlaufenden Signaturzähler enthalten.
Hier finden Sie eine Übersicht aller Angaben auf dem Beleg konform nach der KassenSichV für 2024:
- Vollständiger Name und Anschrift
- Datum und Uhrzeit der Belegausstellung
- Produktmenge bzw. Leistungsumfang
- Fortlaufende und eindeutige Transaktionssnummer
- Gesamtbetrag und Steuersatz der verkauften Produkte bzw. der Leistung
- Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems und Seriennummer des Sicherheitsmoduls
- Betrag je Zahlungsart
- Signaturzähler
- Prüfwert
Alle Details zu den aktuellen Beleganforderungen finden Sie in der Neufassung des Anwendungserlasses zu § 146a AO durch das BMF.
Ladesäulen für Elektro- und Hybridfahrzeuge & Eichrecht
Das Mess- und Eichgesetz mit der Mess- und Eichverordnung (MessEV) definiert in Deutschland die Standards für Messgeräte zum Zweck des Verbraucherschutzes. Um Transparenz und Gesetzeskonformität bei öffentlichen Elektro-Ladesäulen zu gewährleisten, muss der Strom durch Kilowattstunden (kWh) abgerechnet werden.
Eichrechtskomforme Ladesäulen müssen:
- mit einem geeichten und zertifizierten Stromzähler ausgestattet sein
- klare Preise und Belege ausstellen (die Belege müssen den Anforderungen der KassenSichV entsprechen)
- die sichere Datenübertragung gewährleisten
- Mess- und Datensätze zu jedem Ladevorgang speichern, um eine nachträgliche Prüfung zu ermöglichen
Finanzamtsmeldung der Kasse
Die Finanzamtsmeldung der Kasse beim Finanzamt ist ebenfalls in der KassenSichV festgelegt. Demnach müssen alle elektronischen Kassensysteme beim zuständigen Finanzamt digital gemeldet werden, Meldesoftware gibt es zu diesem Zweck noch keine. Die Mitteilung muss nach § 146a Abs. 4 Satz 2 AO “innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme” erfolgen.
Gemeinsam mit der Finanzverwaltung Hessen arbeiten wir aktuell an einem Meldeverfahren für die Meldung von Kassen beim Finanzamt. Nach der Pilotierungsphase im Januar und Februar 2024 folgt die flächendeckende Einführung voraussichtlich im Herbst 2024. Über weitere Aktualisierungen informieren wir Sie laufend.