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Die Bonpflicht in Deutschland: Hintergründe, Auswirkungen und Alternativen.

Die Belegausgabepflicht (auch als Bonpflicht bekannt) ist in Deutschland am 1. Januar 2020 gleichzeitig mit der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) in Kraft getreten. Diese gesetzliche Verpflichtung regelt, dass Unternehmen ihren KundInnen bei jeder Transaktion einen Beleg aushändigen müssen. Ziel dieser Maßnahme ist die Prävention von Kassenmanipulation und Steuerhinterziehung, aber auch die Stärkung des VerbraucherInnenschutzes durch Transparenz. In diesem Blogartikel geben wir Ihnen einen umfassenden Überblick über das Thema und die Auswirkungen der Bonpflicht auf Unternehmen.

Was ist die Belegausgabepflicht?

Die Belegausgabepflicht (§ 146a Abs. 2 der Abgabenordnung) ist eine gesetzliche Verpflichtung in Deutschland, wonach bei jedem Geschäftsvorgang ein Beleg ausgehändigt werden muss. Sie betrifft Unternehmen aller Branchen und Größen, die Produkte oder Dienstleistungen direkt an EndverbraucherInnen verkaufen. Die Bonpflicht besagt, dass bei jeder erbrachten Leistung oder dem Verkauf von Waren ein Beleg erstellt und den KundInnen zur Verfügung gestellt werden muss.

Um KassenSichV-konform zu sein, muss der Beleg bestimmte Angaben enthalten, darunter die Kassen- und TSE-Nummer, den Start- und Endzeitpunkt der Transaktion sowie den Signaturzähler und Prüfwert. Seit Juni 2021 kann anstelle der lesbaren TSE-Signatur auch ein Prüf-QR-Code auf dem Beleg abgebildet sein.

Warum gibt es die Bonpflicht?

Die Einführung der Bonpflicht zielt darauf ab, im Bereich des Geschäftsverkehrs mit hohen Bargeldtransaktionen mehr Transparenz und Kontrolle zu gewährleisten. Indem bei jedem Geschäftsvorgang Belege ausgestellt werden, wird sichergestellt, dass alle Transaktionen vollständig erfasst und für Steuerprüfungen dokumentiert werden. Dies ermöglicht den Finanzbehörden eine effektivere Überprüfung der steuerlichen Verpflichtungen von Unternehmen. Die Belegpflicht bietet KonsumentInnen außerdem einen Nachweis über ihre getätigten Transaktionen und dient dem VerbraucherInnenschutz.

Wen betrifft die Belegausgabepflicht?

Die Belegausgabepflicht gilt in Deutschland grundsätzlich für alle Unternehmen, die ein elektronisches Kassensystem betreiben und Transaktionen mit EndverbraucherInnen abwickeln. Die Regelung gilt unabhängig von der Größe des Unternehmens, sodass sowohl kleine Geschäfte und Dienstleister als auch große Unternehmen und Ketten die Bonpflicht erfüllen müssen. Offene Ladenkassen sind von der Belegpflicht ausgenommen. Es gibt jedoch bestimmte Ausnahmen und Erleichterungen, die je nach den regionalen Vorschriften variieren können. Unternehmen sollten sich daher über die genauen gesetzlichen Bestimmungen informieren.

Gibt es Ausnahmen von der Bonpflicht?

Wer eine ‘sachliche oder persönliche Härte’ nachweist, kann sich von der Bonpflicht befreien lassen. Darunter versteht man beispielsweise den Verkauf von Waren an eine Vielzahl nicht namentlich bekannter KundInnen. Ein weiterer Fall ist die nicht zumutbare Ausgabe von Kassenbons, wobei zusätzliche Kosten hier kein zulässiges Argument sind. Für eine Befreiung von der Belegausgabepflicht muss ein Antrag beim Finanzamt gestellt werden.

Kritik an der Belegausgabepflicht

Seit ihrer Einführung 2020 wird die Belegausgabepflicht stark diskutiert, vor allem im Kontext von Unternehmen mit geschäftsbedingt niedrigen Transaktionsbeträgen, beispielsweise Bäckereien oder Kioskbetriebe. Häufig genannte Argumente sind die unnötig gedruckte Mengen an Papier, da KundInnen nicht verpflichtet sind, den Beleg anzunehmen und dieser oft direkt entsorgt wird. Auch Zeitverzögerungen, etwa bei stark frequentierten Geschäften zu Stoßzeiten, können für Unternehmen ärgerlich sein.

Der digitale Beleg: Eine rechtskonforme Alternative

Unternehmen können die Belegausgabe auch elektronisch umsetzen und ihren KundInnen digitale Belege zur Verfügung stellen. Mit einer Umstellung auf digitale Belege sparen Unternehmen wertvolle Ressourcen und können die Belegpflicht als Teil der KassenSichV rechtskonform umsetzen. Durch das Scannen eines QR-Codes erhalten KundInnen den Beleg direkt auf ihr Smartphone, ohne dabei persönliche Daten bereitstellen zu müssen.

Das war ursprünglich nur möglich, wenn KundInnen explizit zugestimmt hatten, anstelle eines Papierbelegs eine digitale Alternative zu bekommen. Mittlerweile hat das Bundesfinanzministerium (BMF) diese Regelung vereinfacht: Eine stillschweigende Zustimmung der KundInnen zum elektronischen Beleg ist ausreichend. Das bedeutet in der Praxis, dass Unternehmen KundInnen auf die digitale Belegausgabe hinweisen müssen, diese jedoch nicht verpflichtend heruntergeladen werden müssen.

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