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KassenSichV 2023 - Was ändert sich.

Mit Jahresanfang ist eine weitere Übergangsfrist der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) abgelaufen und die Verordnung für alle POS Systeme in Kraft getreten. Jedes elektronische Kassensystem muss somit ab dem 1. Januar 2023 mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgestattet sein.

Letzte Übergangsfrist für Kassen ist abgelaufen

Am 31.12.2022 endete die Übergangsfrist für Kassensysteme, die baubedingt nicht mit einer gültigen TSE nachgerüstet werden konnten und zwischen dem 25.11.2010 und dem 01.01.2020 angeschafft wurden. Dies bedeutet, dass auch GoDB-konforme Kassen, die technisch nicht nachrüstbar sind, ab Januar 2023 nicht mehr genutzt werden dürfen. Offene Ladenkassen bleiben jedoch rechtskonform, sofern die zahlreichen Aufzeichnungspflichten erfüllt werden.

Mehr Sicherheit durch eine TSE

Die KassenSichV regelt, dass alle Kassensysteme mit einer TSE ausgestattet sein müssen. Die TSE ist ein elektronisches Sicherungssystem, welches Manipulationen von digitalen Kassenaufzeichnungen verhindert. Für die Zertifizierung ist das BSI (Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik) zuständig. Die fiskaly Cloud-TSE ist durch das BSI zertifiziert und lässt sich einfach in Ihr POS System integrieren.

Belegausgabepflicht

Die Belegausgabepflicht ist ebenfalls in der KassenSichV geregelt und muss auch 2023 umgesetzt werden. Der KassenSichV-konforme Bon enthält Daten, die durch die TSE abgesichert sind. Daher müssen folgende Daten auf den Kassenbeleg gedruckt werden:

  • Kassen- und TSE-Nummer
  • Start- und Endzeitpunkt der Transaktion,
  • Signaturzähler und Prüfwert.

Die Daten können in einem QR-Code hinterlegt werden und müssen nicht als Klarschrift auf den Bon gedruckt werden. Der Beleg kann KundInnen auch digital ausgehändigt werden.

(Update 2024)

Ab 1. Januar 2024 muss der Beleg in Deutschland außerdem die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems sowie die Seriennummer des Sicherheitsmoduls (TSE) beinhalten. Alle Details zu den aktuellen Beleganforderungen entnehmen Sie der Neufassung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung zu § 146a (AEAO) durch das BMF.

Finanzamtsmeldung - noch nicht möglich

Auch die Meldung der Kasse beim Finanzamt ist in der KassenSichV geregelt. Unternehmen müssen elektronische Registrierkassen beim Finanzamt an- bzw. abmelden. Noch (Stand Januar 2023) gibt es keine Meldesoftware, um eine Kasse an das Finanzamt zu melden. Das Meldeverfahren wird voraussichtlich im Herbst 2023 starten. Wir werden Sie über etwaige Aktualisierungen informieren.

DSFinV-K und Kassen-Nachschau

Im Rahmen von Außenprüfungen sowie Kassen-Nachschauen können Finanzbehörden die durch die TSE gesicherten Daten einheitlich über den DSFinV-K-Export abfragen. Die DSFinV-K (Digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme) beschreibt eine Schnittstelle für den Export von Daten aus elektronischen Aufzeichnungssystemen für die Datenträgerüberlassung. Die TSE verfügt über eine Exportschnittstelle, über die der standardisierte Export der gespeicherten und abgesicherten Kassenaufzeichnungen erfolgt. Auf diese Weise können die Daten auch an ein Archivierungssystem übergeben werden.

Werden die gesetzlichen Anforderungen der KassenSichV nicht erfüllt, kann das Finanzamt im Rahmen einer Betriebsprüfung die Besteuerungsgrundlagen schätzen. Zudem können Bußgelder von bis zu 25.000 Euro verhängt werden.

  1. Nahaufnahme von Händen, die eine KassenSichV-konforme Registrierkasse benutzen

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    Victoria Waba
    6 min Lesezeit
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