Umrüstung von Taxametern und Wegstreckenzählern: Was bei der Steuer zu beachten ist
Das Bundesfinanzministerium informiert in dem Schreiben vom 30. August 2023 wie die Kosten, die durch die Implementierung der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) sowie der einheitlichen digitalen Schnittstelle (DSFinV-TW) entstehen, steuerlich zu behandeln sind.
Die Kassensicherungsverordnung umfasst auch EU-Taxameter und Wegstreckenzähler. Diese elektronischen Aufzeichnungssysteme sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen müssen durch eine TSE geschützt werden und die Daten über DSFinV-TW Exporte den Finanzbehörden im Falle einer Kassen-Nachschau oder Außenprüfung bereitgestellt werden.
Hier sind die Einzelheiten zur steuerlichen Behandlung der Kosten der Implementierung:
TSE
Die Regelungen der TSE als Wirtschaftsgut und der Abschreibung entsprechen den Regelungen des BMF-Schreibens vom 21. August 2020. D.h. für Cloud-Lösungen sind die laufenden Entgelte “regelmäßig sofort als Betriebsausgaben abziehbar”. Mehr Informationen zur Umrüstung von Kassen in unserem Blog.
Einheitliche digitale Schnittstelle
Die einheitliche digitale Schnittstelle beinhaltet die Schnittstelle für die Anbindung der TSE an das elektronische Aufzeichnungssystem und die digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler (DSFinV-TW). Die Kosten für die Implementierung dieser Schnittstelle werden als Anschaffungsnebenkosten des Wirtschaftsgutes "TSE" behandelt.
Vereinfachungsregelung
Genau wie in der ursprünglichen Regelung für Kassen gilt hier eine Vereinfachungsregelung: Aus Vereinfachungsgründen wird es seitens der zuständigen Behörden akzeptiert, dass die Kosten, die durch die erstmalige Nachrüstung existierender EU-Taxameter oder Wegstreckenzähler mit einer TSE entstehen, sowie die Aufwendungen für die Initialimplementierung der einheitlichen digitalen Schnittstelle in einem bereits etablierten elektronischen Aufzeichnungssystem, unmittelbar und in vollständigem Umfang als Betriebsausgaben verbucht werden dürfen (siehe Schreiben vom 30.08.2023).
Mit dieser Anpassung sind EU-Taxameter und Wegstreckenzähler nun ebenfalls in den steuerlichen Regelungen bezüglich der Implementierung einer TSE berücksichtigt. Es ist wichtig, dass Unternehmen, die eine TSE implementiert haben, diese Änderungen beachten und entsprechend handeln.
Das Schreiben steht Ihnen auf der Website des Bundesfinanzministeriums unter der Rubrik Themen – Steuern – Steuerverwaltung & Steuerrecht – Betriebsprüfung zum Download zur Verfügung.