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Umrüstung von Kassen: Was bei der Steuer zu beachten ist.

Das Bundesfinanzministerium informiert in dem Schreiben vom 21. August 2020 wie die Kosten, die durch die Implementierung der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) entstehen, steuerlich zu behandeln sind.

Es gilt Folgendes bei der steuerlichen Behandlung der Kosten der Implementierung von TSE und der einheitlichen digitalen Schnittstelle:

Cloud-TSE

Die laufenden Entgelte, die für Cloud-TSE anfallen, sind “regelmäßig sofort als Betriebsausgaben abziehbar”.

Hardware-TSE

Besteht eine TSE aus einem USB-Stick, einer Speicherkarte o.ä., handelt es sich um ein selbstständiges Wirtschaftsgut, das nicht selbstständig nutzbar ist. Die Anschaffungskosten sind deswegen zu aktivieren und über die gewöhnliche Nutzungsdauer von drei Jahren abzuschreiben.

Ist die TSE als Hardware direkt in einer Kasse verbaut, handelt es sich um ein nicht selbstständiges Wirtschaftsgut. Die Aufwendungen sind somit nachträgliche Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes und über dessen restliche Nutzungsdauer abzuschreiben.

Implementierungskosten

Die Aufwendungen für die Implementierung der TSE sind Anschaffungsnebenkosten des Wirtschaftsgutes TSE.

Vereinfachungsregelung

Zudem gibt es eine Vereinfachungsregelung, diese besagt: 

“Aus Vereinfachungsgründen wird es nicht beanstandet, wenn die Kosten für die nachträgliche erstmalige Ausrüstung bestehender Kassen oder Kassensysteme mit einer TSE und die Kosten für die erstmalige Implementierung der einheitlichen digitalen Schnittstelle eines bestehenden elektronischen Aufzeichnungssystems in voller Höhe sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden.”

Das Schreiben des BMF ist auf der Website des Bundesfinanzministerium abzurufen.