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Fördermittel für digitale Kassensysteme: Überbrückungs- Hilfe III.

Förderung zur Digitalisierung für Unternehmen

Anträge zur Überbrückungshilfe III müssen bis 31. August 2021 über ihren Steuerberater, oder gewählten Vertreter (siehe Punkt: Wo kann die Überbrückungshilfe III beantragt werden?) gestellt werden.

Digitale Kassensysteme sowie “Anschaffungen und Erweiterung von elektronischen Aufzeichnungssystemen im Sinne des § 146a Abgabenordnung AO ” (FAQ 2.4, Punkt 14) können durch die Überbrückungshilfe III gefördert werden. Die Überbrückungshilfe III kann bei durch die Corona-Beschränkungen verursachten Umsatzeinbrüche für den Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 beantragt werden und muss nicht zurückgezahlt werden.

Wer kann die Überbrückungshilfe beantragen?

Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler werden durch die Überbrückungshilfe III unterstützt und können u.a. einen einmaligen Zuschuss von bis zu 20.000 Euro in digitales Investitionen erhalten. Die Förderung muss nicht zurückgezahlt werden. Steuerpflichtige können sich jetzt ihre neue, digitale Kasse mit TSE fördern lassen.

Förderung für Digitalisierung: Elektronische Kassensysteme mit TSE werden unterstützt

Die Förderung unterstützt Investitionen in Digitalisierung mit bis zu 20.000 Euro (einmalig). Darunter fallen Anschaffungskosten von Lizenzgebühren für IT-Programme, IT-Hardware und Lizenzgebühren. In den FAQ’s der Überbrückungshilfe III Website des Bundes finden Sie die Informationen dazu unter den Punkten 2.4 Punkt 9 (Betriebliche Lizenzgebühren) und Punkt 14:

“Außerdem können unter denselben Voraussetzungen auch Investitionen in Digitalisierung ([…], wenn sie zur Ausübung der betrieblichen oder selbstständigen Tätigkeit erforderlich sind) einmalig bis zu 20.000 Euro als erstattungsfähig anerkannt werden.

Förderungsfähig sind auch Anschaffungen und Erweiterung von elektronischen Aufzeichnungssystemen im Sinne des § 146a Abgabenordnung (AO).

Quelle FAQ zur Überbrückungshilfe III

Die Notwendigkeit der Umrüstung ist durch die geänderten gesetzlichen Rahmenbedingungen durch § 146a AO gegeben.

Wo kann die Überbrückungshilfe III beantragt werden?

Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerbevollmächtigte oder Rechtsanwälte können im Namen der Steuerpflichtigen die Überbrückungshilfen beantragen. Kosten für diese Dienstleistungen sind im Rahmen der Überbrückungshilfe III teilweise förderbar. Genaue Informationen erhalten Sie von Ihrem Vertreter. Antragsfrist ist der 31. August 2021.

In Kürze: Informationen zur Überbrückungshilfe III

Voraussetzung: Durch Corona-Beschränkungen verursachter Umsatzeinbruch (min. 30 Prozent im Vergleich zum jeweiligen Referenzmonat 2019) für den Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021

Fördermöglichkeiten im digitalen Bereich: Investitionen in Digitalisierung inkl. IT-Lizenzgebühren, IT-Hardware, Abonnements und andere feste Ausgaben (wie bspw. fortlaufende Kosten für externe IT-Dienstleister)

Berechtigte: Unternehmen mit bis zu 750 Mio. Umsatz/Jahr, Soloselbstständige und Freiberufler

Voraussetzungen: Umsatzeinbruch von min. 30% im Vergleich zum jeweiligen Referenzmonat 2019

Antragsteller: Antrag erfolgt über Dritte (z.B. Steuerberater, Rechtsanwälte, etc.) Detaillierte und auf Ihren Fall angepasste Informationen können Steuerpflichtige von Ihrem Steuerberater oder gewählten Vertreter einholen. Weitere Informationen finden Sie hier. Gerne sprechen Sie in einem ersten Schritt mit uns.

Haftungsausschluss: fiskaly übernimmt keine Haftung für die Vollständigkeit und Aktualität dieser Informationen. Alle Angaben ohne Gewähr. Diese Informationen stellen keine Rechtsberatung noch eine steuerliche Beratung dar. Wenden Sie sich an Ihren Rechtsanwalt oder Steuerberater zur verbindlichen Klärung entsprechender rechtlicher oder steuerlicher Fragen.