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Übersicht der Erlasse aller Bundesländer zur KassenSichV.

Das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen trat Ende Dezember 2016 in Kraft und legt fest, dass innerhalb von drei Jahren eine Technische Sicherheitseinrichtung (TSE) für alle Kassensysteme entwickelt werden soll. Die TSE wird durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifiziert. Bis zum 30. September 2020 gewährt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) eine Nichtbeanstandungsregelung.

Erlasse der Bundesländer

Im Juli haben 15 Bundesländer per Erlass unter bestimmten Voraussetzungen Fristen für die Aufrüstung von Kassensystemen mit einer TSE verlängert. In den Bundesländern variieren die Regelungen wann eine verlängerte Frist gewährt wird. Dies gilt u.a. für den Zeitpunkt der verbindlichen Bestellung der TSE, der Nachweis zur Nichtverfügbarkeit sowie der Einsatz einer cloudbasierten TSE. Mit 31.03.2021 müssen in allen Bundesländern stationäre oder cloudbasierte TSE-Lösungen in den Kassen eingebaut sein. Wir empfehlen die Voraussetzungen durch geeignete Dokumentation festzuhalten und für die gesetzliche Aufbewahrungsfrist aufzubewahren. Eine Eigendokumentation ist nicht ausreichend. Der Hinweis aus der Nichtbeanstandungsregelung vom 06.11.2019 „Anpassungen und Aufrüstungen sind umgehend durchzuführen und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen“ hat weiterhin Bestand. 

Kurzübersicht zu den Erlassen der Bundesländer zur KassenSichV.

Die Regelungen im Detail:

Baden-Württemberg

Voraussetzung bei einer stationären oder einer cloudbasierten TSE-Lösung:

Nachweis, dass die Ausrüstung der elektronischen Kassensysteme mit TSE bis 30.09.2020 nicht möglich war und eine verbindliche Bestellung oder Auftrag vor dem 01.10.2020 erfolgte.

Ist ein Antrag beim Finanzamt notwendig?

Nein

Meldung vom 13.07.2020

Bayern

Voraussetzung bei einer stationären TSE-Lösung:

Nachweis über verbindliche Bestellung der erforderlichen Anzahl an TSE bei einem Kassenfachhändler oder einem anderen Dienstleister bis zum 30.09.2020.

Voraussetzung bei einer cloudbasierten TSE-Lösung:

Nachweis über den Auftrag einer cloudbasierten TSE oder der Nachweis, dass der Einbau einer solchen geplant, jedoch noch nicht verfügbar ist.

Ist ein Antrag beim Finanzamt notwendig?

Nein

Weitere Anforderungen:

Die Voraussetzungen sind durch geeignete Dokumentation nachzuweisen und für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vorzuhalten.

Meldung vom 10.07.2020

Berlin

Voraussetzung bei einer stationären oder einer cloudbasierten TSE-Lösung:

Der Einbau einer TSE muss bis zum 30.08.2020 mit einem konkreten Termin beauftragt worden sein. Bestätigung durch Firmen, die den Einbau der TSE vornehmen, dass die Umrüstung nicht bis zum 30.09.2020 möglich ist.

Ist ein Antrag beim Finanzamt notwendig?

Nein

Weitere Anforderungen:

Alle Verpflichtungen gemäß Abgabenordnung (§146a) müssen erfüllt sein. Für den Veranlagungszeitraum 2010 bis 2020 liegt kein Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen Steuerhinterziehung/Steuergefährdung vor, das mit einer Verurteilung, einem Strafbefehl, einer Auflage oder einem Bußgeldbescheid abgeschlossen wurde.

Meldung vom 24.07.2020

Brandenburg

Voraussetzung bei einer stationären oder einer cloudbasierten TSE-Lösung:

Der Einbau wurde bis zum 31.08.2020 in Auftrag gegeben und das beauftragte Unternehmen bestätigt, dass der Einbau bis zum 30.09.2020 nicht durchgeführt werden konnte. Zudem wurde ein konkreter Einbautermin vereinbart.

Ist ein Antrag beim Finanzamt notwendig?

Nein

Weitere Anforderungen:

Es wird die Belegausgabepflicht erfüllt. Für den Veranlagungszeitraum 2010 bis 2020 liegt kein Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen Steuerhinterziehung/Steuergefährdung vor, das mit einer Verurteilung, einem Strafbefehl, einer Auflage oder einem Bußgeldbescheid abgeschlossen wurde. Die Voraussetzungen sind durch geeignete Dokumentation nachzuweisen und für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vorzuhalten.

Bremen

In Bremen ist aktuell ein gesonderter Antrag notwendig. Ein individueller Antrag nach § 148 AO, der detailliert begründet werden muss, ist beim zuständigen Finanzamt zu stellen. Die Notwendigkeit einer Cloud-TSE reicht, unseren Informationen nach, aus als Härtefall eingestuft zu werden, was zu einer Fristverlängerung führt.

Hamburg

Voraussetzung bei einer stationären TSE-Lösung:

Nachweis über verbindliche Bestellung der bzw. Auftrag über die erforderlichen Anzahl an TSE bei einem Kassenfachhändler, Kassenhersteller oder einem anderen Dienstleister bis zum 30.09.2020.

Voraussetzung bei einer cloudbasierten TSE-Lösung:

Soll eine cloudbasierte TSE vorgesehen sein, eine solche aber noch nicht verfügbar, ist die Nichtverfügbarkeit durch geeignete Dokumente nachzuweisen. Der Einsatz muss bis 31.03.2021 sichergestellt sein.

Ist ein Antrag beim Finanzamt notwendig?

Nein

Weitere Anforderungen:

Die Voraussetzungen sind durch geeignete Dokumentation nachzuweisen, für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vorzuhalten und auf Verlangen vorzulegen.

Meldung vom 10.07.2020

Hessen

Voraussetzung bei einer stationären TSE-Lösung:

Nachweis über verbindliche Bestellung der bzw. Auftrag über die erforderlichen Anzahl an TSE bei einem Kassenfachhändler, Kassenhersteller oder einem anderen Dienstleister bis zum 30.09.2020.

Voraussetzung bei einer cloudbasierten TSE-Lösung:

Soll eine cloudbasierte TSE vorgesehen sein, eine solche aber noch nicht verfügbar, ist die Nichtverfügbarkeit durch geeignete Dokumente nachzuweisen.

Ist ein Antrag beim Finanzamt notwendig?

Nein

Weitere Anforderungen:

Erforderliche Nachweise sind vom Steuerpflichtigen im Rahmen der allgemeinen Aufbewahrungsfristen aufzubewahren und auf Verlangen der Finanzverwaltung vorzulegen.

Mecklenburg-Vorpommern

Voraussetzung bei einer stationären TSE-Lösung:

Nachweis über verbindliche Bestellung der bzw. Auftrag über die erforderlichen Anzahl an TSE bei einem Kassenfachhändler, Kassenhersteller oder einem anderen Dienstleister bis zum 30.09.2020.

Voraussetzung bei einer cloudbasierten TSE-Lösung:

Nachweis über verbindlichen Auftrag bis 30.09.2020 und fristgerechten Einsatz der cloudbasierten TSE

Ist ein Antrag beim Finanzamt notwendig?

Nein

Weitere Anforderungen:

Die Nachweise sind mit der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung nach den allgemeinen Aufbewahrungsfristen aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen.

Meldung vom 17.07.2020

Niedersachsen

Voraussetzung bei einer stationären TSE-Lösung:

Nachweis über verbindliche Bestellung der bzw. Auftrag über die erforderlichen Anzahl an TSE bei einem Kassenfachhändler, Kassenhersteller oder einem anderen Dienstleister bis zum 31.08.2020. Sowie der Nachweis, dass der Einbau bis 30.09.2020 nicht möglich ist.

Voraussetzung bei einer cloudbasierten TSE-Lösung:

Der Einbau einer cloud-basierten TSE ist vorgesehen, eine solche jedoch nachweislich noch nicht verfügbar.

Ist ein Antrag beim Finanzamt notwendig?

Nein

Weitere Anforderungen:

Das Aufbewahren der den Härtefall bestätigenden Belege ist ausreichend.

Meldung vom 10.07.2020

Nordrhein-Westfalen

Voraussetzung bei einer stationären TSE-Lösung:

Nachweis über verbindliche Bestellung der bzw. Auftrag über die erforderlichen Anzahl an TSE bei einem Kassenfachhändler, Kassenhersteller oder einem anderen Dienstleister bis zum 30.09.2020.

Voraussetzung bei einer cloudbasierten TSE-Lösung:

Soll eine cloudbasierte TSE vorgesehen sein, eine solche aber noch nicht verfügbar, ist die Nichtverfügbarkeit durch geeignete Dokumente nachzuweisen.

Ist ein Antrag beim Finanzamt notwendig?

Nein

Weitere Anforderungen:

Die Nachweise sind mit der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung nach den allgemeinen Aufbewahrungsfristen aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen.

Meldung vom 10.07.2020

Rheinland-Pfalz

Voraussetzung bei einer stationären TSE-Lösung:

Der Einbau wurde bis zum 31.08.2020 in Auftrag gegeben und das beauftragte Unternehmen bestätigt, dass der Einbau bis zum 30.09.2020 nicht durchgeführt werden konnte.

Voraussetzung bei einer cloudbasierten TSE-Lösung:

Der Einbau einer cloudbasierten TSE ist vorgesehen

Ist ein Antrag beim Finanzamt notwendig?

Ja

Saarland

Voraussetzung bei einer stationären oder cloudbasierten TSE-Lösung:

Nachweis über verbindliche Bestellung der bzw. Auftrag den Einbau oder einer cloudbasierten Lösung bei einem Kassenfachhändler, Kassenhersteller oder einem anderen Dienstleister vor dem 30.09.2020.

Ist ein Antrag beim Finanzamt notwendig?

Nein

Meldung vom 14.07.2020

Sachsen

Voraussetzung bei einer stationären TSE-Lösung:

Nachweis über die Beauftragung des Einbaus einer TSE bis zum 31.08.2020

Voraussetzung bei einer cloudbasierten TSE-Lösung:

Nachweis über die Beauftragung des Einbaus einer cloudbasierten TSE bis zum 31.08.2020 und diese nachweislich noch nicht verfügbar ist.

Ist ein Antrag beim Finanzamt notwendig?

Nein

Meldung vom 15.07.2020

Sachsen-Anhalt

Voraussetzung bei einer stationären oder eine cloudbasierten TSE-Lösung:

Nachweis über Beauftragung des fristgerechten Einbaus einer TSE bis 30.09.2020

Ist ein Antrag beim Finanzamt notwendig?

Nein

Information aus Anfrage an Pressestelle

Schleswig-Holstein

Voraussetzung bei einer stationären oder eine cloudbasierten TSE-Lösung:

Nachweis über Beauftragung des fristgerechten Einbaus einer TSE bis 30.09.2020 bei einem Kassenfachhändler, einem Kassenhersteller oder einem anderen Dienstleister im Kassenbereich

Voraussetzung bei einer cloudbasierten TSE-Lösung:

Bei einem geplanten Einsatz einer cloudbasierten TSE müssen Unternehmen spätestens bis zum 30. September 2020 den fristgerechten Einsatz nachweislich beauftragt haben.

Ist ein Antrag beim Finanzamt notwendig?

Nein

Weitere Anforderungen:

Die Nachweise sind mit der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung nach den allgemeinen Aufbewahrungsfristen aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen.

Meldung vom 10.07.2020

Thüringen

Voraussetzung bei einer stationären TSE-Lösung:

Nachweis über verbindliche Beauftragung der erforderlichen Anzahl an TSE bei einem Kassenfachhändler, einem Kassenhersteller oder einem anderen Dienstleister im Kassenbereich bis zum 30.09.2020.

Voraussetzung bei einer cloudbasierten TSE-Lösung:

Es ist der Einbau einer cloudbasierten TSE vorgesehen.

Ist ein Antrag beim Finanzamt notwendig?

Ein gesonderter Antrag ist dafür nicht erforderlich, das Vorliegen einer dieser Voraussetzungen ist lediglich gegenüber dem Finanzamt zu erklären. Das kann formlos geschehen oder mithilfe eines Vordrucks, der auf der Internetseite des Thüringer Finanzministeriums heruntergeladen werden kann.

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