
Betrieb Cloud-TSE
Aktuelle Entwicklungen und rechtssicherer Betrieb der Cloud-TSE In der Paneldiskussion besprechen die Diskutanten die aktuelle Lösung zum Thema KassenSichV sowie den rechtssicheren Einsatz der Cloud-TSE
Das BMF hat im September 2020 (datiert 18. August 2020) einen klarstellenden Erlass veröffentlicht (zum ursprünglichen Schreiben vom 6. November 2019), der nochmals auf die Frist der Nichtbeanstandungsregelung am 30.09.2020 hinweist.
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Ein Großteil der Bundesländer hat nun auf die Neuveröffentlichung der der Nichtbeanstandungsregelung des BMF zur KassenSichV reagiert. Lesen Sie im Folgenden die Meldungen der einzelnen Länder und wie dies sich auf die Implementierung der technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) auswirkt.
Das Ministerium der Finanzen Baden-Württemberg hat am 11. September 2020 einen klarstellenden Erlass herausgegeben. Somit bleibt es in Baden-Württemberg dabei, dass bei Einhaltung der Voraussetzungen des Erlasses vom 10. Juli 2020 die Implementierung der technischen Sicherungseinrichtung so schnell wie möglich und spätestens bis zum 31. März 2021 erfolgen muss. Dies wurde uns auf unsere Anfrage mitgeteilt.
Meldung vom 16. September 2020
“Klarstellend weise ich darauf hin, dass der Erlass des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat vom 10. Juli 2020 sowohl mit dem ursprünglichen BMF-Schreiben vom 6. November 2019 (BStBI I 2019, S. 1010) als auch mit dem neuerlichen BMF-Schreiben vom 18. August 2020 im Einklang steht und (weiterhin) uneingeschränkt gilt.”
Meldung vom 20. September 2020
“Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass die Senatsverwaltung für Finanzen Berliner Betrieben bei der technischen Umstellung der Kassensysteme Corona-bedingt weiterhin mehr Zeit gewährt. Dies gilt jedoch nicht für Steuerpflichtige, die bisher untätig geblieben oder bereits negativ aufgefallen sind. Die Allgemeine Verfügung vom 22.07.2020 veröffentlicht im Amtsblatt für Berlin ABl. Nr. 32 / 31. Juli 2020, Seite 4141, gilt weiterhin.”
Meldung vom 16. September 2020
“Die Verfügung stehe nach Auffassung des Ministeriums sowohl mit dem ursprünglichen BMF-Schreiben vom 6. November 2019 als auch mit dem neuerlichen BMFSchreiben vom 18. August 2020 (BStBl. I 2020, S. 656) im Einklang.”
Meldung vom 11. September 2020
“Klarstellend weise ich darauf hin, dass der Erlass der Finanzbehörde Hamburg vom 10. Juli 2020 (Az. S 0319 – 2020 / 003 – 51) sowohl mit dem ursprünglichen BMF-Schreiben vom 6. November 2019 (BStBl. I 2019, S. 1010) als auch mit dem neuerlichen BMF-Schreiben vom 18. August 2020 im Einklang steht und (weiterhin) uneingeschränkt gilt.”
Meldung vom 14. September 2020
“Klarstellend weise ich darauf hin, dass der Erlass des Hessischen Ministeriums der Finanzen vom 10. Juli 2020 sowohl mit dem ursprünglichen BMF-Schreiben vom 6. November 2019 (BStBl I 2019, S. 1010) als auch mit dem neuerlichen BMF-Schreiben vom 18. August 2020 im Einklang steht und (weiterhin) uneingeschränkt gilt.”
Meldung vom 17. Juli 2020 ist aktuell:
“Im Grundsatz bleibt es dabei, dass die tech-nisch notwendigen Anpassungen und Aufrüs-tungen der elektronischen Aufzeichnungssys-teme, soweit möglich, umgehend durchgeführt werden müssen und die rechtlichen Vorausset-zungen unverzüglich zu erfüllen sind. Die Nach-weise sind mit der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung nach den allgemeinen Auf-bewahrungsfristen aufzubewahren und auf Ver-langen vorzulegen.”
Meldung vom 11. September 2020
“Klarstellend weise ich darauf hin, dass mein Erlass vom 10. Juli 2020 sowohl mit dem ursprünglichen BMF-Schreiben vom 6. November 2019 (BStBl I 2019, S. 1010) als auch mit dem neuerlichen BMF-Schreiben vom 18. August 2020 im Einklang steht und (weiterhin) uneingeschränkt gilt.”
Unternehmen in Rheinland-Pfalz erhalten mehr Zeit für die Ausrüstung elektronischer Kassensysteme mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE).
Auf unsere Anfrage wurde mitgeteilt, dass das Saarland nach wie vor an dem Erlass festhält. Mit dem Verweis auf folgende Websites des Ministerium der Finanzen und Europa Saarland:
Die Regelung gilt in Sachsen uneingeschränkt weiter. Die Verbände, u.a. die Steuerberaterkammer, wurden darüber am 16. September 2020 in einem offiziellen Schreiben informiert.
Meldung vom 18. September 2020
“Klarstellend weise ich in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Erlass des Ministeriums der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt vom 17. Juli 2020 sowohl mit dem ursprünglichen BMF-Schreiben vom 6. November 2019 als auch mit dem neuerlichen BMF-Schreiben vom 18. August 2020 im Einklang steht und (weiterhin) uneingeschränkt gilt.”
Auf unsere Anfrage wurde uns mitgeteilt: Der Erlass des Landes Schleswig-Holstein vom 10. Juli 2020 (VI 328 — S 0319 – 006, 36488/2020) steht nicht im Widerspruch zu der Auffassung des BMF und gilt daher in Schleswig-Holstein unverändert.
Meldung vom 16. September 2020
“Klarstellend weise ich darauf hin, dass der TFM-Erlass vom 23. Juli 2020 – S 0319 – 02 – 25.14, aktualisiert mit heutigem Datum, weder dem ursprünglichen BMF-Schreiben vom 6. November 2019 (BStBl I 2019, S. 1010) noch dem neuerlichen BMF-Schreiben vom 18. August 2020 entgegen steht, (weiterhin) uneingeschränkt gilt und an der bisherigen Verfahrensweise festzuhalten ist.”
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