Besteht eine TSE aus einem USB-Stick, einer Speicherkarte o.ä., handelt es sich um ein selbstständiges Wirtschaftsgut, das nicht selbstständig nutzbar ist. Die Anschaffungskosten sind deswegen zu aktivieren und über die gewöhnliche Nutzungsdauer von drei Jahren abzuschreiben.
Ist die TSE als Hardware direkt in einer Kasse verbaut, handelt es sich um ein nicht selbstständiges Wirtschaftsgut. Die Aufwendungen sind somit nachträgliche Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes und über dessen restliche Nutzungsdauer abzuschreiben.