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Bei fiskaly setzen wir und mit dem Thema Datenschutz und Datensicherheit umfassend auseinander, weil uns die Datensicherheit für unsere Kunden sehr wichtig ist.
Im Kontext der KassenSichV gibt es einige Themen zu beachten. Die Bonpflicht ist eines davon. Worum geht es genau? Wir fassen die wichtigsten Informationen für Sie zusammen.
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Mit dem in Kraft treten der Kassensicherungsverordnung am 1. Januar 2020 gilt auch die Belegausgabepflicht. Diese besagt, dass dem Kunden „in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Geschäftsvorfall“ ein Beleg zur Verfügung zu stellen ist.
Die „Bonpflicht“ gilt allerdings nur, wenn elektronische Aufzeichnungssysteme verwendet werden — also beispielsweise Kassensysteme, iPad Kassen, etc.
Für eine offene Ladenkasse gibt es derzeit eine Ausnahme: Hier besteht keine Belegausgabeverpflichtung.
Der Beleg kann laut den Bestimmungen der KassenSichV in Papierform oder auch elektronisch in einem standardisierten Datenformat zur Verfügung gestellt werden. Während aktuell noch Belege in Papierform Usus sind, so liegt die Zukunft — auch aus Gründen des Umweltschutzes — bei der elektronischen Belegerteilung. Dabei ist folgendes zu beachten:
Für eine elektronische Übermittlung des Beleges muss der Kunde seine Zustimmung erteilen. Wenn der Kunde einverstanden ist, so muss ein Transfer des Belegs erfolgen. Die Sichtbarmachung des Beleges an einem Bildschirm des Unternehmers (Terminal/Kassendisplay) reicht nicht aus.
Nach der KassenSichV werden künftig folgende Mindest-Anforderungen an einen Beleg gestellt.
Ein Beleg muss enthalten:
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